KI-Kennzeichnung:Was Ihr Chatbotsagen muss
Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen wissen, wann sie mit einer Maschine sprechen. Wir zeigen, was das für Website-Chat, Messenger-Bot und Telefonassistent konkret bedeutet.
Direkt zur Anfrage- Was regelt Artikel 50 der KI-Verordnung?
- Sind Sie Anbieter oder Betreiber?
- Was gehört in die erste Nachricht Ihres Chatbots?
- Wann ist der Hinweis entbehrlich?
- Welche KI-Bilder, Videos und Stimmen müssen Sie kennzeichnen?
- Was bedeutet maschinenlesbare Kennzeichnung, und bis wann gilt sie?
- Wer kontrolliert die Transparenzpflichten in Deutschland?
- Häufige Fragen
- So bringen Sie Ihren KI-Assistenten in Ordnung
- Woher die Angaben auf dieser Seite stammen

Sprechen wir über Ihr Projekt.
Erst prüfen wir, ob das Vorhaben zu Ihrem Geschäftsmodell passt. Dann folgt ein Vorschlag mit Phasen und Aufwand.
KI-Assistent prüfen lassen oder anrufen: +49 151 1576 5566Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Für Ihren Betrieb heißt das in einem Satz: Wer mit Kunden über einen KI-Chat, einen Messenger-Bot oder einen Telefonassistenten spricht, muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig erkennbar machen, dass eine KI antwortet, außer das ist für eine verständige Person ohnehin offensichtlich. Täuschend echte KI-Bilder, Videos und Stimmen, sogenannte Deepfakes, sind offenzulegen, auch in der Werbung. Wer dagegen ein KI-System anbietet, das Inhalte erzeugt, muss diese maschinenlesbar markieren; für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Chatbots und Sprachassistenten müssen sich spätestens bei der ersten Interaktion als KI zu erkennen geben, am einfachsten gleich in der Begrüßung.
- Deepfakes, also täuschend echte KI-Bilder, Videos und Tonaufnahmen, muss der Betreiber als künstlich erzeugt offenlegen, und das betrifft auch Werbung und Social Media.
- Anbieter generativer Systeme markieren Ausgaben maschinenlesbar. Für Altsysteme gilt dafür eine Frist bis zum 2. Dezember 2026, für den Chatbot-Hinweis dagegen nicht.
- In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, und mit ihrem KI-Service-Desk gibt es eine Anlaufstelle, die man kennen sollte.
Auf dieser Seite
- Was regelt Artikel 50 der KI-Verordnung?
- Sind Sie Anbieter oder Betreiber?
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- Was bedeutet maschinenlesbare Kennzeichnung, und bis wann gilt sie?
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- Woher die Angaben auf dieser Seite stammen
Was regelt Artikel 50 der KI-Verordnung?
Artikel 50 trägt die Überschrift „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“ und gilt nach Artikel 113 der Verordnung seit dem 2. August 2026. Man liest ihn leicht zu weit: Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jeden Text, bei dem eine KI geholfen hat, enthält er nicht. Er beschreibt einzelne Fälle, und für jeden Fall ist klar geregelt, wer handeln muss.
Für Betriebe mit Kundenkontakt sind drei Fälle entscheidend: die direkte Interaktion mit einem KI-System, also Chat und Telefon (Absatz 1), die maschinenlesbare Markierung erzeugter Inhalte (Absatz 2) und die Offenlegung von Deepfakes (Absatz 4). Absatz 3 betrifft Systeme zur Emotionserkennung und biometrischen Kategorisierung, deren Betreiber die betroffenen Personen informieren müssen. Absatz 5 legt fest, wann und wie informiert wird: spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, in klarer und eindeutiger Weise und barrierefrei.
| Fall | Wer ist verpflichtet | Was ist zu tun |
|---|---|---|
| KI-System spricht direkt mit Menschen (Chat, Messenger, Telefon) | Anbieter | System so gestalten, dass Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, außer es ist offensichtlich |
| KI erzeugt Audio, Bild, Video oder Text | Anbieter | Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen |
| Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Betreiber | Betroffene Personen über den Betrieb des Systems informieren |
| Deepfake (Bild, Ton, Video) | Betreiber | Offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert ist |
| KI-Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Betreiber | Offenlegen, außer der Text wurde menschlich geprüft und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung |
Seit diesem Tag gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50.
Sind Sie Anbieter oder Betreiber?
Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4).
Für die Praxis bedeutet das: Kaufen Sie einen fertigen Chatbot und setzen ihn auf Ihrer Website ein, sind Sie in der Regel Betreiber. Lassen Sie sich einen Assistenten eigens bauen und stellen ihn unter Ihrem Namen bereit, kann Ihr Betrieb selbst in die Anbieter-Rolle rücken. Die Zuordnung hängt vom Einzelfall ab, und genau hier würden wir im Zweifel lieber einmal mehr in Vertrag und Aufbau schauen.
Unabhängig von der Rolle gilt: Der Kunde sieht Ihr Chatfenster, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen, und wenn dort der Hinweis fehlt, fällt das auf Ihren Betrieb zurück. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Dienstleister den KI-Hinweis eingebaut hat und an welcher Stelle Sie die erste Nachricht selbst einstellen können.
- 01
Anbieter
entwickeltEntwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen auf den Markt.
- 02
Betreiber
verwendetSetzt ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich ein, etwa als Chat auf der eigenen Website.
Was gehört in die erste Nachricht Ihres Chatbots?
Artikel 50 schreibt keinen festen Wortlaut vor. Maßgeblich ist, dass der Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion kommt, klar und eindeutig ist und den Anforderungen an Barrierefreiheit entspricht. Ein Satz in den AGB oder in der Datenschutzerklärung erreicht den Kunden im Moment des Gesprächs nicht. Der Hinweis gehört dorthin, wo das Gespräch beginnt.
Gut funktioniert aus unserer Sicht eine Begrüßung, die in einem Atemzug sagt, dass eine KI antwortet, wobei sie hilft und wie man einen Menschen erreicht. Aus der Pflicht wird so fast nebenbei ein Service, weil der Kunde sofort weiß, woran er ist.
Für den Website-Chat: „Hallo, hier antwortet unser KI-Assistent. Ich helfe Ihnen bei Fragen zu Terminen, Leistungen und Öffnungszeiten. Möchten Sie lieber mit einem Mitarbeiter sprechen, schreiben Sie einfach ‚Mensch‘.“
Für den Messenger-Bot, etwa auf WhatsApp: „Guten Tag, Sie schreiben mit dem digitalen Assistenten von [Betrieb]. Das ist eine KI. Ich nehme Ihre Anfrage auf und leite sie an unser Team weiter.“
Für den Telefonassistenten: „Guten Tag, Sie sprechen mit der KI-Assistenz von [Betrieb]. Ich nehme Ihr Anliegen auf und sorge dafür, dass Sie zurückgerufen werden.“ Am Telefon gibt es kein Chatfenster, deshalb gehört der Hinweis in die gesprochene Begrüßung, vor der ersten Frage an den Anrufer.
Weniger geeignet sind Hinweise, die man leicht übersieht, etwa ein kleines Symbol ohne Text oder eine Fußnote unter dem Eingabefeld. Heikel finden wir auch einen Namen, der wie eine echte Mitarbeiterin klingt, ohne dass der KI-Charakter genannt wird.
Wann ist der Hinweis entbehrlich?
Die Pflicht entfällt, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert. Diese Ausnahme ist eng gefasst und lässt Spielraum für Auslegung.
Die Rechnung ist für Betriebe ziemlich einfach. Ein klarer Satz in der Begrüßung kostet nichts und nimmt die Frage aus der Welt, ob der KI-Charakter offensichtlich genug war, während derjenige, der den Hinweis weglässt, das Risiko dieser Einschätzung selbst trägt.
Welche KI-Bilder, Videos und Stimmen müssen Sie kennzeichnen?
Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nr. 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Wer solche Inhalte mit einem KI-System erzeugt oder verändert und beruflich einsetzt, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert sind.
Für Werbung und Social Media bedeutet das ganz konkret: Sieht ein KI-Foto so aus, als wäre es in Ihrer Werkstatt aufgenommen, oder klingt eine KI-Stimme wie eine reale Person, braucht es einen Hinweis, den man sehen oder hören kann. Etwas großzügiger ist die Regel bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken, dort reicht ein Hinweis, der die Darstellung nicht stört.
Offenlegen muss man auch KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Das entfällt allerdings, sobald ein Mensch den Text geprüft oder redaktionell kontrolliert hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung dafür trägt.
Was bedeutet maschinenlesbare Kennzeichnung, und bis wann gilt sie?
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen deren Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen, damit sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind, und gemeint sind damit etwa Wasserzeichen und Metadaten, die eine Software auslesen kann. Das betrifft also die Hersteller der Werkzeuge und nicht den Betrieb, der mit ihnen ein Bild erstellt (für den gilt gegebenenfalls die Deepfake-Regel aus dem Abschnitt davor).
Für generative Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft bei dieser Markierung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die Frist gilt aber eben nur für die maschinenlesbare Markierung, den Chatbot-Hinweis und die Offenlegung von Deepfakes schiebt sie nicht auf.
Am 10. Juni 2026 hat die EU-Kommission dann noch einen freiwilligen Verhaltenskodex (Code of Practice) zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Darin beschreibt sie für Anbieter Verfahren wie Wasserzeichen und Metadaten, für Betreiber dagegen sichtbare Kennzeichnungen, unter anderem ein EU-Symbol.
Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren.
Wer kontrolliert die Transparenzpflichten in Deutschland?
Mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29. Juli 2026, ist die Bundesnetzagentur zentrale Anlaufstelle, Marktüberwachungsbehörde und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. In regulierten Bereichen behalten die bestehenden Fachbehörden ihre Zuständigkeit, die Bundesnetzagentur koordiniert.
Für Unternehmen hat die Bundesnetzagentur einen KI-Service-Desk eingerichtet. Dort finden Sie eine eigene Seite zu den Transparenzpflichten, einen KI-Compliance-Kompass zur ersten Orientierung, FAQ und ein Kontaktformular. Eine Einordnung für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups stellt die Behörde gesondert bereit.
Verstöße gegen Artikel 50 können nach Artikel 99 mit Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder bis 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Bei der Höhe werden laut Verordnung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, etwa Art, Schwere und Dauer des Verstoßes.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Website-Chatbot als KI kennzeichnen?
Ja, sobald er direkt mit Kunden kommuniziert und nicht offensichtlich ist, dass eine KI antwortet. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig kommen, und am sichersten steht er deshalb gleich in der Begrüßungsnachricht des Chatfensters.
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Eher nicht. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, und ein Satz in der Datenschutzerklärung erreicht den Kunden in diesem Moment in der Regel nicht. Setzen Sie den Hinweis lieber ins Gespräch selbst.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für einen KI-Telefonassistenten?
Ja, davon gehen wir aus. Artikel 50 Absatz 1 erfasst KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, und ein Telefonassistent, der Anrufe entgegennimmt, fällt darunter. Der Hinweis gehört dann in die gesprochene Begrüßung.
Was ist die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026?
Sie betrifft allein die maschinenlesbare Markierung KI-erzeugter Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2, und das nur für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Alle anderen Transparenzpflichten gelten schon seit dem 2. August 2026, auch der Hinweis im Chatbot.
Welche Behörde ist in Deutschland zuständig?
Die Bundesnetzagentur, die nach dem KI-MIG zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle ist. Für den Einstieg lohnt ein Blick in ihren KI-Service-Desk mit Orientierungshilfen für Unternehmen.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen Artikel 50?
Bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag, was die Sache zwar mildert, aber nicht klein macht.
So bringen Sie Ihren KI-Assistenten in Ordnung
- 01
Kontaktpunkte auflisten
Notieren Sie jede Stelle, an der eine KI mit Kunden spricht, also Website-Chat, Messenger, Telefon und auch E-Mail-Antworten.
- 02
Erste Nachricht prüfen
Lesen oder hören Sie die Begrüßung selbst, am besten mit den Augen eines Kunden. Steht darin klar, dass eine KI antwortet, und wie man einen Menschen erreicht?
- 03
Rolle klären
Halten Sie fest, ob Sie ein fertiges Werkzeug nutzen oder ein eigenes System anbieten. Ihren Dienstleister fragen Sie am besten gleich mit, wo der KI-Hinweis eingebaut ist.
- 04
Bilder und Stimmen durchsehen
Gehen Sie Werbung und Social Media auf KI-Inhalte durch, die echt wirken, und ergänzen Sie dort einen Hinweis.
- 05
Orientierung holen
Der KI-Compliance-Kompass der Bundesnetzagentur ist ein guter erster Anlaufpunkt. Wer bei der eigenen Rolle unsicher bleibt, sollte sich rechtlich beraten lassen.
Ein ehrlicher erster Satz im Chat kostet nichts, und er schafft ziemlich genau das Vertrauen, das ein KI-Assistent im Kundenkontakt braucht.
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